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   VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09   

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VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09 (https://dejure.org/2009,36578)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.12.2009 - 3 L 808.09 (https://dejure.org/2009,36578)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Dezember 2009 - 3 L 808.09 (https://dejure.org/2009,36578)
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  • VG Berlin, 12.12.2008 - 3 A 420.08

    Psychologie; Bachelor; FU; Wintersemester 2008/09; Jahreszulassung zum

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09
    Gegenüber dem Wintersemester 2008/2009, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 - VG 3 A 420.08 u.a. -), ist der Personalbestand im Ergebnis um fünf Stellen verringert worden, das Lehrangebot ist um 23, 5 LVS gesunken.

    Obwohl es gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nahe gelegen hätte, als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) die zum selben Stichtag ermittelte und so auch für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl (76) zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 (VG 3 A 420.08 u.a.) folgend - kapazitätsfreundlich - die von ihr für das Wintersemester 2008/09 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (69) angesetzt hat (Aq/2 = 69 : 2 = 34, 5); denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).

    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4159/09 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 420.08 u.a.), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 - OVG 5 NC 5.09 -, gefolgt werden.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09
    Obwohl es gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nahe gelegen hätte, als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) die zum selben Stichtag ermittelte und so auch für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zulassungszahl (76) zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 (VG 3 A 420.08 u.a.) folgend - kapazitätsfreundlich - die von ihr für das Wintersemester 2008/09 festgesetzte jährliche Zulassungszahl (69) angesetzt hat (Aq/2 = 69 : 2 = 34, 5); denn mindestens in diesem Umfang wird Lehre nachgefragt werden, die für die jetzigen Studienanfänger des Studiengangs Psychologie nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2009 - 5 NC 5.09

    FU Berlin; Psychologie; Bachelor; WS 2008/09; Jahreszulassung; Berechnung der

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09
    Soweit die Antragsgegnerin eine - nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ausnahmsweise zulässige - Verminderung des nach dem Zweiten Abschnitt berechneten Ergebnisses auf 112 vorgenommen und dies in der Vorlage Nr. 4159/09 des Präsidiums der Antragsgegnerin an den Akademischen Senat zur Beschlussfassung über die Zulassungsordnung für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Mehrbelastung des Lehrpersonals der Lehreinheit Psychologie begründet hat, die dadurch entstehe, dass in den vorangegangenen Jahren eine die (jetzt errechnete) Aufnahmekapazität übersteigende Zulassung von Studienbewerbern vorgenommen wurde und damit eine Überlast in höheren Semestern eingetreten sei (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO), kann dem, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 12. Dezember 2008 zum Wintersemester 2008/09 (VG 3 A 420.08 u.a.), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 - OVG 5 NC 5.09 -, gefolgt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2008 - 5 NC 126.07

    Kapazitätsberechnung bei auslaufendem Studiengang, bei der Verrechnung von

    Auszug aus VG Berlin, 28.12.2009 - 3 L 808.09
    Aus der Multiplikation mit der Regelstudienzeit von 3 Jahren ergibt sich eine Gesamtkapazität von 375Diese ist unter Einbeziehung der ausweislich der Zulassungsstatistik vom 16. November 2009 noch für den Diplomstudiengang (bis einschließlich 9. Fachsemester) eingeschriebenen Studierendenzahl (283), die wegen des gegenüber dem Bachelorstudiengang deutlich (ca. 20 %) höheren Curricularnormwerts (3,8745) einer Gesamtzahl von 342 Bachelorstudierenden entspricht ([283 x 3, 8745 =] 1096, 4835 : 3,2057 = 342, 0418; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2008 - OVG 5 NC 126.07 -), ferner unter Einbeziehung der bereits im 2. bis 5. Fachsemester eingeschriebenen Bachelorstudierenden (einschließlich Beurlaubter: 236) und der für das Wintersemester 2009/2010 vergebenen 116 Studienplätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang mit einer Gesamtzahl von 694 um 319 überschritten.
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